Wozu braucht es in Birsfelden den Natur- und Artenschutz? Sind es die Tier- und Pflanzenarten überhaupt wert, dass sich der Mensch für sie interessiert und dass er Pflege- und Schutzmassnahmen für ihr weiteres Bestehen ergreift?
Ja, den ohne intakte Natur überlebt die Menschheit nicht – die Natur ohne Menschheit wohl!
In den Medien und der Politik wird immer viel über Naturschutz gesprochen. Haben Sie sich aber schon einmal gefragt, wieso man eigentlich Naturschutz betreibt?
Diese Frage kann in einem Satz beantwortet werden: Mit dem Schutz der Natur und durch die Erhaltung der Artenvielfalt wird unsere eigene Lebensgrundlage geschützt und gesichert!
Warum Naturschutz? – Fünf Gründe, die Viel überraschen dürften
Es gibt bei uns immer weniger naturnahe Landschaften und wichtige Feuchtgebiete verschwinden. Hingegen steigt bei den Menschen das Bedürfnis nach natürlichen Erholungsgebieten. So steigt in den Naturschutzgebieten die Besucherzahl an. Die Besucher der Gebiete gehen zwar mit guten Absichten ins Gebiet, jedoch sollten sie klar informiert werden über Verhaltensregeln, die den Schutzbestrebungen nicht zuwiderlaufen (Bundesamt für Forstwirtschaft und Landschaftsschutz, 1985).
„Naturschutz betreiben wir ja nicht bloss für die Natur, sondern auch für uns Menschen!“
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Übersicht über die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Zusammenhang mit dem Naturschutz in Siedlungen
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Rechtliche Grundlage für den Arten- und Naturschutz:
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1.Juli 1966 (pdf-Datei/522 KB) Dieses Gesetz hat u.a. den Zweck, „die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen.“ Im 3. Abschnitt wird unter Artikel 18 zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt u.a. festgehalten: „Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken.“
- Wasser- und Zugvogelverordnung vom 21.Januar 1991 (pdf-Datei/486KB) In der Verordnung werden die Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung aufgelistet und die Schutzziele klar formuliert
- Amphibien- und Reptilienschutz – Rechtliche Grundlagen
- Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15.Juni 2001 (pdf-Datei/544KB) In der Verordnung werden die Laichgebiete als „ortsfeste Objekte“ und „Wanderobjekte“ inklusive Wanderkorridore aufgelistet und die Schutzziele klar formuliert.
- Artenschutzverordnung vom 18.April 2007 (ASchV) Die Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Tieren, Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Produkten in der Schweiz. Die ergänzende Artenschutz-Kontrollverordnung vom 16.Mai 2007 regelt, welche Tiere, Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnisse kontrolliert werden.
Für unser Teich im „Biotop Am Stausee“, gilt darum folgendes: